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SATZUNG DES VISIT USA COMMITTEE GERMANY e.V.
I. ALLGEMEINES
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
(I) Der Name des Vereins lautet Visit USA Committee Germany e.V.
(II) Die Bezeichnung "Visit USA Committee Germany" ist ein weltweit verständlicher Begriff in der Tourismusbranche, der ausdrückt "Besuchen Sie die USA".
(III) Das Visit USA Committee Germany e.V hat seinen Sitz in Frankfurt.
§ 2 Zweck:
(I) Der Verein ist ein Berufsverband, d.h. ein Zusammenschluß von Fachleuten des Reise- und Fremdenverkehrs und stellt sich folgende Aufgaben:
- die allgemeinen aus der unternehmerischen Tätigkeit entstehenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen;
- seinen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben Reise- und Fremdenverkehrsfragen zu erörtern;
- die Verbindung mit Organisationen und Einrichtungen zur Förderung des Fremdenverkehrs in die Vereinigten Staaten von Amerika herbeizuführen und zu pflegen;
- den Mitgliedern durch Vermittlung oder Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Seminaren, etc., eine kostengünstige Plattform zu geben, ihre Produkte dem Fachpublikum und Verbraucher näherzubringen;
- den Mitgliedern durch gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit die Gelegenheit zu geben, sich im touristischen Markt zu präsentieren;
- den Mitgliedern die Gelegenheit zu geben, sich durch gemeinschaftliche Veranstaltungen im touristischen Markt zu präsentieren.
(II) Das Visit USA Committee Germany e.V darf unter keinen Umständen den Erwerb der Mitgliedschaft von rassischen, politischen, gewerkschaftlichen, religiösen und sozialen Gesichtspunkten abhängig machen.
(III) Jegliche politische und gewerkschaftliche Betätigung sowie die Behandlung von religiösen Angelegenheiten innerhalb des Visit USA Committee Germany sind untersagt.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Visit USA Committee Germany dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihren persönlichen Einsatz keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch Vergütung jeglicher Art begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:
(I) Mitglied kann nur werden, wer in den Bereichen von § 6 dieser Satzung tätig ist.
(II) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. DerVorstand entscheidet über die Aufnahme bzw. Ablehnung.Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kannohne Angabe von Gründen erfolgen.
(III) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(IV) Über die Aufnahme bzw. Ablehnung entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft:
(I) Das Visit USA Committee Germany unterscheidet:
- Aktive Mitglieder
- Passive Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Außerordentliche Mitglieder
(II) Aktive Mitglieder sind solche Mitglieder, die aktiv an der Förderung des Tourismus von Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika beteiligt sind und in folgenden Sparten tätig sind:
U.S. Fremdenverkehrsämter, Reiseveranstalter, Fluggesellschaften, Hotelgesellschaften, Kreuzfahrtgesellschaften, Mietwagengesellschaften, Wohnmobilvermieter, Träger oder Betreiber einer touristischen Attraktion oder deren Repräsentanzen.
Diese aktiven Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen, regelmäßigen Zusammenkünften und besonderen Veranstaltungen teilzunehmen, haben ein Stimmrecht und können auch ein Amt im Verein bekleiden.
(III) Passive Mitglieder sind solche Mitglieder, die aktiv am Tourismus in die Vereinigten Staaten von Amerika beteiligt sind und in folgenden Sparten tätig sind:
U.S. Fremdenverkehrsämter, Fluggesellschaften, Hotelgesellschaften, Kreuzfahrtgesellschaften, Mietwagengesellschaften, Wohnmobilvermieter, Träger oder Betreiber einer touristischen Attraktion oder deren Repräsentanten.
Diese passiven Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen, regelmäßigen Zusammenkünften und besonderen Veranstaltungen teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht und können kein Amt im Verein bekleiden.
(IV) Fördernde Mitglieder. Der Verein kann eine begrenzte Anzahl von fördernden Mitgliedern aufnehmen. Dieses sind Firmen, die sich nicht für eine andere Kategorie der Mitgliedschaft qualifizieren und den Zwecken des Vereins zu Gute kommen.
Die fördernden Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und besonderen Veranstaltungen teilnehmen, zu denen sie eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht und können kein Amt im Verein bekleiden.(V)Außerordentliche Mitglieder. Die außerordentliche Mitgliedschaft beschränkt sich auf einen Vertreter des U.S. Foreign Commercial Service, insofern sich dieser mit der aktiven Förderung des Tourismus von Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika befaßt.
Das außerordentliche Mitglied hat kein Stimmrecht, ist jedoch berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und besonderen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(I) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und besonderen Veranstaltungen teilzunehmen.
(II) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Visit USA Committee Germany zu fördern und dem Verein in jeder Weise Unterstützung zuteil werden zu lassen.
(III) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Organe zu befolgen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft:
(I) Die Mitgliedschaft endet:
- Durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. - Durch Ausschluß aus dem Verein
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung innerhalb von 4 Monaten seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Über den Beschluß ist das Mitglied schriftlich zu informieren. - Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied, unter der Beachtung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Der Beschluß über einen Ausschluß aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
Gegen den Ausschluß kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstandmuß innerhalb von 2 Monaten ab Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluß einberufen. Unterläßt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluß des Vorstandes wirkungslos.
§ 9 Mitgliedsbeiträge:
(I) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(II) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Jahreshauptversammlung für mindestens ein Jahr festgelegt und sie sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
III ORGANE
§ 10 Vereinsorgane:
Organe des Visit USA Committee Germany sind:
(a) Der Vorstand
(b) Die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand:
(I) Der Vorstand besteht aus mindestens 4, höchstens jedoch7 Mitgliedern, nämlich 1 Präsident, 1 Vize-Präsident,1 Schatzmeister, 1 Sekretär sowie höchstens 3 weitere Vorstandsmitglieder.
(II) Der Verein wird durch den engeren Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) vertreten. Dieser besteht aus dem Präsidenten und dem Vize-Präsidenten, wobei jeder von diesen allein vertretungsberechtigt ist.
(III) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Zu den Aufgaben des Präsidenten, bei dessen Verhinderung des Vize-Präsidenten, gehört die Leitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen. Auch ist es seine Aufgabe. die Tagesordnungen aufzustellen und die vom Sekretär schriftlich niederzulegenden Beschlüsse zu unterzeichnen.
(IV) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des Vize-Präsidenten, ausschlaggebend.
Vorstandswahl
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann sich der Beratung des ausscheidenden Präsidenten und Vize-Präsidenten für ein weiteres Jahr bedienen.
Wählbar sind nur aktive Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
Die Vorstandswahl ist geheim. Sie findet in getrennten Wahlgängen für den Präsidenten, den Vize Präsidenten, den Schatzmeister und eventuell für 4 weitere Vorstandsmitglieder statt. (Maximum 7 Vorstandsmitglieder). Es entscheidet bei nur zwei Bewerbern die einfache Stimmenmehrheit, sonst die relative Mehrheit.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode.
§12 Mitgliederversammlungen
(I) In den Mitgliederversammlungen sind nur aktive Mitglieder stimmberechtigt. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme.Stimmvertretung durch andere aktive Mitglieder ist zulässig. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.
(II) Die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) wird jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens 31. März vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich dem Sekretär des Vereins einzureichen.Der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Wirtschaftsplan für das kommende Jahr zu genehmigen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen und gegebenenfalls die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder vorzunehmen.Die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll wird vom Sekretär des Vereins und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(III) Weitere Mitgliederversammlungen werden alle 3 Monate vom Vorstand einberufen, um die Mitglieder auf den neuesten Stand der Aktivitäten des Vereins zu bringen.
Das Protokoll dafür wird vom Sekretär des Vereins verfaßt und allen Mitgliedern zugesandt.
(IV) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß des Vorstandes oder schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder - im letzteren Fall innerhalb von 30 Tagen - entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 13 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für ein jedes Geschäftsjahr, spätestens 2 Monate vor Ablauf des alten Geschäftsjahres,
- Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
- Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
- Abschluß und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen, insbesondere mit einem Sekretär. Zur Aufgabenstellung siehe Anhang.
- Beschlußfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 5 Abs. I, II, III, IV und § 6 Abs. I, II, III, IV und § 8 Abs. a und b
- Den Mitgliedern Vorschläge für die Durchführung von und Teilnahme an Veranstaltungen, sowie spezifische Projekte vorzuschlagen.
- Der Vorstand kann Gremien bilden, denen Mitglieder des Vorstandes und andere Mitglieder angehören können.
§ 14 Sprache:
Die Mitgliederversammlungen und Protokolle werden grundsätzlich in deutscher Sprache geführt.
IV. FINANZEN
§ 15 Beitragsordnung
Der Verein hat eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Sie wird ebenso wie Änderungen der Beitragsordnung von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
§ 16 Jahresabschluß
Der Jahresabschluß muß von einem Steuerberater erstellt werden.
§ 17 Auflösung u. Satzungsänderung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Über das Vermögen des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

